Der Erwerb von Anteilen an einem inländischen Versicherungsunternehmen unterliegt nach den §§ 24 ff VAG einer den §§ 20 ff BWG vergleichbaren Kontrolle durch die FMA.960
Der Erwerb von Anteilen an einem inländischen Versicherungsunternehmen unterliegt nach den §§ 24 ff VAG einer den §§ 20 ff BWG vergleichbaren Kontrolle durch die FMA.960
