Die §§ 71 f ZaDiG enthalten die üblich gewordenen Bestimmungen über die – vor allem informationelle – europäische Behördenkooperation. Insbesondere kann die FMA für Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Informationsbefugnissen auch dann Gebrauch machen, „wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt“. Sofern er dazu gemäß Art 66 Abs 2 B-VG ermächtigt ist, kann der BMF gemäß § 72 Abs 3 ZaDiG mit anderen EWR-Staaten oder mit Drittstaaten Abkommen über Fragen des Informationsaustausches abschließen.
