Die §§ 49 ff ZaDiG enthalten dem BWG nachgebildete besondere Bestimmung über die Insolvenz von (österreichischen) Zahlungsinstituten ieS.909 Ist ein ZI überschuldet oder zahlungsunfähig, kann diese Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aber voraussichtlich wieder behoben werden, können das ZI selbst oder die FMA beim Gericht die Anordnung Seite 316der Geschäftsaufsicht beantragen. Während einer Geschäftsaufsicht ruhen Maßnahmen gemäß § 64 Abs 1 ZaDiG (§ 64 Abs 4 ZaDiG).
