Was repressive Maßnahmen betrifft, bezieht sich der dem § 70 BWG nachgebildete § 64 ZaDiG im Sinn der Herkunftsstaatsaufsicht allein auf österreichische Zahlungsinstitute ieS. § 64 Abs 1 ZaDiG regelt die Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden durch befristete Maßnahmen, die der Art nach den aus § 70 Abs 2 BWG bekannten entsprechen (Untersagung von Gewinnausschüttungen, Bestellung eines Regierungskommissärs, Untersagung des Geschäftsbetriebs). § 64 Abs 7 ZaDiG regelt die Herstellung des rechtmäßigen Zustands gegenüber österreichischen ZI ieS unter Bezugnahme auf § 70 Abs 4 BWG, wenn eine Konzessionsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn anwendbare Rechtsvorschriften verletzt werden.
