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E. Betriebsvorschriften

Raschauer1. AuflOktober 2015

Bezüglich der Eigentümerkontrolle verweist § 11 Abs 2 ZaDiG auf die §§ 20 bis 20b BWG.888888Vgl auch in diesem Zusammenhang die EigentümerkontrollVO BGBl II 83/2009 idgF.,889889Entgegen Haslhofer-Jungwirth in Weilinger zu § 7 Rz 13, ist ein Kapitalist (Aktionär) nicht verpflichtet, „Grundwissen zum Zahlungsdienstegeschäft“ zu prästieren. Die Kundengelder sind entweder durch

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gesonderte Kontenführung oder durch Abschluss einer Versicherung zu sichern (§ 17 ZaDiG); die Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung ist daher nicht vorgesehen.890890Werden von KI im Rahmen von Zahlungsdiensten Zwischenguthaben gehalten, kann insoweit die Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung nach ESAEG erforderlich sein.

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