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D. Binnenmarkt, Drittstaaten

Raschauer1. AuflOktober 2015

Österreichische 886886Treffend Veigl in Weilinger zu § 13 Rz 7. Zahlungsinstitute ieS dürfen – nach Durchlaufen des Anmeldungsverfahrens – im gesamten EWR tätig werden und unterliegen der Herkunftsstaatkontrolle durch die FMA (§ 13 ZaDiG). EWR-Zahlungsinstitute, aber auch EWR-E-Geld-I, dürfen – nach Durchlaufen des Anmeldungsverfahrens – im Rahmen ihrer Zulassung und im Rahmen der Liste des Anhangs zur PSD in Österreich Zahlungsdienste über eine Zweigstelle oder in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit erbringen (§ 12 ZaDiG). Sie haben dabei die Bestimmungen zum Schutz von Jugendlichen sowie Bestimmungen über die Geldwäschevorbeugung (§§ 36, 40 bis 41 BWG) einzuhalten, beim Betrieb einer Zweigstelle887887AA – gegen den klar differenzierenden Gesetzestext – Gratzl in Weilinger zu § 12 Rz 58. Vgl nämlich etwa auch § 9 Abs 7 BWG. überdies die österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen der §§ 26–48 ZaDiG.

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