Zahlungsdienste werden in Anbetracht von § 1 Abs 1 ZaDiG gewerblich im Inland erbracht, wenn Zahlungskonten gewerblich im Inland geführt werden882 oder wenn Ein- oder Auszahlungen (zB bei Agenten, Bankomat) im Inland ermöglicht werden. Dementsprechend unterliegt zB die Erbringung von Zahlungsdiensten durch EWR-Institute in Österreich im Seite 307Weg der Dienstleistungsfreiheit nicht den Betriebsvorschriften des ZaDiG (§ 13 Abs 6 ZaDiG). Die Spezialnorm des § 1 Abs 4 ZaDiG regelt nur den räumlichen Anwendungsbereich einiger sonderzivilrechtlicher Bestimmungen des Gesetzes im Hinblick auf Unternehmen, die diesen Bestimmungen unterworfen sind.
