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C. Konzession

Raschauer1. AuflOktober 2015

Zahlungsdienste werden in Anbetracht von § 1 Abs 1 ZaDiG gewerblich im Inland erbracht, wenn Zahlungskonten gewerblich im Inland geführt werden882882AA allerdings Leixner § 1 Rz 30 ff, die darauf abstellt, ob nach IPR-Regeln österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Vgl aber schon oben S 111 f. oder wenn Ein- oder Auszahlungen (zB bei Agenten, Bankomat) im Inland ermöglicht werden. Dementsprechend unterliegt zB die Erbringung von Zahlungsdiensten durch EWR-Institute in Österreich im

Seite 307

Weg der Dienstleistungsfreiheit nicht den Betriebsvorschriften des ZaDiG (§ 13 Abs 6 ZaDiG). Die Spezialnorm des § 1 Abs 4 ZaDiG regelt nur den räumlichen Anwendungsbereich einiger sonderzivilrechtlicher Bestimmungen des Gesetzes im Hinblick auf Unternehmen, die diesen Bestimmungen unterworfen sind.

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