Die FMA ist in vielfältiger Weise zum aktiven und passiven Zusammenwirken mit Aufsichtsbehörden anderer EWR-Staaten im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug von Konzessionen bzw Zulassungen in grenzüberschreitenden Konstellationen (§§ 157 ff InvFG), mit der Inanspruchnahme der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit (§§ 36 ff InvFG) und nicht zuletzt im Rahmen von Sanktionsverfahren (§ 190e InvFG) berufen.
