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Immobilienfonds

Raschauer1. AuflOktober 2015

Das ImmoInvFG 820820Kalss/Oppitz/Zollner § 31. Zur früheren Fassung Habersack ua, Immobilien-Investmentfondsgesetz (2003); Heidinger ua, Immobilien-Investmentfondsgesetz (2004); Nidetzky/Rainer, Immobilien-InvestmentfondsG (2004). regelt „Immobilienfonds“ genannte Sondervermögen, die entsprechend ihren Fondsbestimmungen821821Es handelt sich um AGB. Sie bedürfen, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds handelt, der Bewilligung der FMA: § 34 ImmoInvFG. in mehrere822822Mindestens zehn. bebaute oder auf Bebauung ausgerichtete Grundstücke, bestimmte dingliche Rechte

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oder Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften veranlagen (§§ 21 ff ImmoInvFG) und im Übrigen liquide Mittel halten (§ 32 ImmoInvFG). Solche Fonds stehen im Eigentum von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien823823Also nicht wie OGAW im Miteigentum der Anleger. und werden von diesen verwaltet, und zwar treuhändig (im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber). Der Fonds „zerfällt“ nach den jeweiligen Fondsbestimmungen in gleiche Anteile, die in übertragbaren Anteilsscheinen verkörpert werden, die auf Verlangen zurückgenommen werden müssen (offene Immobilienfonds). Andere immobilienorientierte Organismen können AIF sein, unterliegen jedoch nicht dem ImmoInvFG.824824Majcen ZFR 2013, 252; DERS ÖBA 2013, 493; Brandl/Toman ZFR 2014, 58.

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