Das ImmoInvFG regelt „Immobilienfonds“ genannte Sondervermögen, die entsprechend ihren Fondsbestimmungen in mehrere bebaute oder auf Bebauung ausgerichtete Grundstücke, bestimmte dingliche Rechte <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 293 Seite 293
oder Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften veranlagen (§§ 21 ff ImmoInvFG) und im Übrigen liquide Mittel halten (§ 32 ImmoInvFG). Solche Fonds stehen im Eigentum von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und werden von diesen verwaltet, und zwar treuhändig (im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber). Der Fonds „zerfällt“ nach den jeweiligen Fondsbestimmungen in gleiche Anteile, die in übertragbaren Anteilsscheinen verkörpert werden, die auf Verlangen zurückgenommen werden müssen (offene Immobilienfonds). Andere immobilienorientierte Organismen können AIF sein, unterliegen jedoch nicht dem ImmoInvFG.