Als Aufsichtsziel ergibt sich aus § 143 Abs 1 aE InvFG die „Bedachtnahme auf“ das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität.
Als Aufsichtsziel ergibt sich aus § 143 Abs 1 aE InvFG die „Bedachtnahme auf“ das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität.
