Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 Abs 1 letzter Halbsatz BWG oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann gemäß § 78 Abs 1 BWG die Bundesregierung durch Verordnung726 bestimmen, dass alle Kreditinstitute in Österreich oder in einem bestimmten österreichischen Gebiet für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen. Während der Dauer eines solchen „Moratoriums“ gelten die betroffenen KI als unter Geschäftsaufsicht (§§ 86 f BWG) stehend.
