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W. Bankenabwicklung als Insolvenzvermeidung

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Einleitung

Das Bankenabwicklungsrecht ist (seit dem 1. 1. 2016) einerseits geregelt in der Verordnung 806/2014/EU über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus und einen einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Mechanism – SRM): Im Interesse der Zentralisierung der Entscheidungszuständigkeit überträgt sie für jene Kreditinstitute, die dem SSM-Regime unterliegen – also für Kreditinstitute (Gruppen) im unionsrechtlichen Sinn mit Sitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die

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als bedeutend eingestuft wurden oder bei denen die EZB sonst die Beaufsichtigung an sich gezogen hat –, sowie für grenzüberschreitend tätige Gruppen die Zuständigkeiten einer als „Ausschuss“ bezeichneten Agentur mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl oben S 79). In diesem Umfang tritt der Ausschuss an die Stelle der (nationalen) Abwicklungsbehörden.

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