1. Einleitung
Das Bankenabwicklungsrecht ist (seit dem 1. 1. 2016) einerseits geregelt in der Verordnung 806/2014/EU über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus und einen einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Mechanism – SRM): Im Interesse der Zentralisierung der Entscheidungszuständigkeit überträgt sie für jene Kreditinstitute, die dem SSM-Regime unterliegen – also für Kreditinstitute (Gruppen) im unionsrechtlichen Sinn mit Sitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die Seite 254
