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V. Staatsaufsicht, Funktionsschutz

Raschauer1. AuflOktober 2015

Mit § 69 BWG beginnt ein mit dem Begriff „Aufsicht“ überschriebener Abschnitt. Nun dienen auch die Konzessionspflicht, die besonderen Bewilligungspflichten und andere Instrumente der – präventiven – Aufsicht. Gesetze auf dem Gebiet des öffentlichen Wirtschaftsrechts haben jedoch beim Begriff der „Aufsicht“599599Vgl auch „Beaufsichtigung“ vor § 272 VAG und passim, in § 70 Abs 1 BWG, § 64 Abs 1 AIFMG, § 36 Abs 2 InvFG, §§ 1, 5, 9 f FKG, § 33f PKG. neben aufsichtsbehördlichen Ermittlungsbefugnissen die hier zu erörternden Formen der repressiven Aufsicht vor Augen. Diese dienen vor allem der Gefahrenabwehr und der Herstellung des rechtmäßigen Zustands.

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