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U. Laufende Beaufsichtigung

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Anzeigepflichten, Meldungspflichten

Als Aufsichtsmittel von geringerer Eingriffswirkung sind Anzeigepflichten und Meldungspflichten zu sehen.560560Vgl dazu Borns 359 ff. § 73a Abs 1 BWG spricht von „die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen“. Durch Anzeigen soll die Aufsichtsbehörde – in Fällen, in denen der Gesetzgeber einen Bewilligungsvorbehalt als nicht erforderlich erachtet hat – vor allem von Veränderungen rechtlicher Umstände unterrichtet werden; durch Meldungen soll die Aufsichtsbehörde vor allem über den wirtschaftlichen Status des Kreditinstituts bzw der Kreditinstitutsgruppe unterrichtet werden.561561Unverständlich ist daher die mit der BWG-Novelle BGBl I 59/2014 vorgenommene terminologische Änderung in § 24 Abs 2 BWG.

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