Wird ein EWR-KI oder ein EWR-FI ohne Durchlaufen eines entsprechenden Notifikationsverfahrens(§§ 9, 11, 13 BWG) in Österreich tätig, liegt unerlaubter Geschäftsbetrieb vor, der nach den Bestimmungen des FMABG abzustellen ist.
Wird ein EWR-KI oder ein EWR-FI ohne Durchlaufen eines entsprechenden Notifikationsverfahrens(§§ 9, 11, 13 BWG) in Österreich tätig, liegt unerlaubter Geschäftsbetrieb vor, der nach den Bestimmungen des FMABG abzustellen ist.
