1. Allgemeine Pflichten
§ 39 BWG statuiert zunächst allgemeine kaufmännische Sorgfaltspflichten. Daran anknüpfend regeln die §§ 39b f BWG die Vergütungen und die unten zu erörternden §§ 40 ff BWG Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten wurden im Lauf der Novellen zu umfassenden Risikovorsorgepflichten ausgebaut.
