Bei Finanzdienstleistern, speziell bei KI, regelt die Gesetzgebung die Eigenkapitalerfordernisse, und zwar in Abhängigkeit vom Umfang, zT der Risikostruktur, der Geschäftstätigkeit des Instituts (Solvabilität). Damit werden eine Finanzierungsgrundlage und ein insolvenzvorsorgender Haftungsfonds vorgeschrieben, die gleichzeitig als Limitierung für die Ausweitung des Umfangs der Geschäftstätigkeit wirken. Die „Finanzkrise“ <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 173 Seite 173
hat zu drastischen regulatorischen Verschärfungen der quantitativen und qualitativen Anforderungen an das Eigenkapital geführt. Bei Kreditinstituten wird herkömmlich auf „Eigenmittel“ abgestellt, die in einer von den Bestimmungen über die Rechnungslegung unabhängigen, eigenständigen Weise umschrieben sind. Bei anderen Finanzinstituten ist dagegen zT der Begriff Eigenkapital gebräuchlich (zB § 9 WAG). Traditionell war zwischen der Solidität der finanziellen Basis (Eigenmittel) und der jeweils aktuellen Auszahlungsfähigkeit (Liquidität) zu unterscheiden; im aktuellen Recht sind diese Aspekte nicht mehr klar gesondert.