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J. Der Bankbetrieb

Raschauer1. AuflOktober 2015

Das BWG enthält verschiedene „Betriebsvorschriften“, also Bestimmungen für den laufenden Betrieb von KI. Verschiedentlich ist von „Verhaltensregeln“ die Rede,431431ZB Leixner, ZaDiG zu § 1 Rz 46. Wenig glücklich ist es, wenn das InvFG (vor § 8) und das AIFMG (vor § 10) von „Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit“ sprechen, da es sich nicht um „Bedingungen“ handelt. zum Teil war und ist die Bezeichnung „Ordnungsnormen“432432Vgl die Überschrift des VI. Abschnitts des BWG und § 27 BWG aF. oder „Ordnungsvorschriften“433433Vgl die Überschriften vor § 15 ZaDiG und vor § 11 E-GeldG. geläufig. Sie sind hier von Relevanz, soweit es sich um Bestimmungen handelt, die im Interesse der Wahrung der Funktionsfähigkeit und der Finanzmarktstabilität Gegenstände der behördlichen Beaufsichtigung bilden.

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