vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Banken im Binnenmarkt; Drittstaaten

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Einleitung

Soweit als Ausnahme vom traditionellen Territorialitätsprinzip das single-licence-Prinzip verwirklicht ist, können Institute, die in einem EWR-Staat ihren Sitz haben und dort zu bestimmten Geschäften zugelassen sind (Herkunftsstaat), derartige Geschäfte unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen auch in anderen EWR-Staaten (Aufnahmestaaten) ausüben. Dies entweder durch grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten, dh in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit, und/oder407407Dem Bankaufsichtsrecht ist ein „Kumulverbot“, dh das Verbot der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, nicht bekannt. in Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Diese wird dahin verstanden, dass es um die Geschäftstätigkeit von einer oder mehreren rechtlich unselbständigen Zweigstellen (Art 4 Abs 1 Z 17 CRR) im Aufnahmestaat geht, während für die Geschäftstätigkeit einer rechtlich selbständigen Tochterunternehmung im Aufnahmestaat weiterhin eine Zulassung nach dem Recht des Aufnahmestaat erforderlich ist.408408Dieser ist für die rechtlich selbständige Tochterunternehmung dann „Herkunftsstaat“. Allerdings bilden dann Mutter- und Tochterunternehmen eine grenzüberschreitende Kreditinstitutsgruppe, was entsprechende Koordinationserfordernisse zwischen den beteiligten Aufsichtsbehörden nach sich zieht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!