1. Einleitung
Soweit als Ausnahme vom traditionellen Territorialitätsprinzip das single-licence-Prinzip verwirklicht ist, können Institute, die in einem EWR-Staat ihren Sitz haben und dort zu bestimmten Geschäften zugelassen sind (Herkunftsstaat), derartige Geschäfte unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen auch in anderen EWR-Staaten (Aufnahmestaaten) ausüben. Dies entweder durch grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten, dh in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit, und/oder407 in Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Diese wird dahin verstanden, dass es um die Geschäftstätigkeit von einer oder mehreren rechtlich unselbständigen Zweigstellen (Art 4 Abs 1 Z 17 CRR) im Aufnahmestaat geht, während für die Geschäftstätigkeit einer rechtlich selbständigen Tochterunternehmung im Aufnahmestaat weiterhin eine Zulassung nach dem Recht des Aufnahmestaat erforderlich ist.408
