Aus dem amerikanischen Recht wurde das Regime der Eigentümerkontrolle (Aktionärskontrolle) übernommen. In einem Umfeld, das der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung größte Priorität einräumt, wurde es erheblich ausgebaut. Nicht ganz zufällig wird auf diese Weise auch eine gewisse Kontrolle von „östlichem“ Kapital unterschiedlicher Provenienz ermöglicht. „Beteiligungen“ gibt es naturgemäß nur bei Instituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, nicht bei „eigentümerlosen“ Instituten.
