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B. Aufsichtsbehördliche Zuständigkeiten

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde

Aufgrund des FinanzmarktaufsichtsbehördenG BGBl I 97/2001205205Dazu Johler in Dellinger § 69 Rz 56 ff mwN, N Raschauer in Gruber/N Raschauer zu §§ 1 und 2 FMABG, Kalss/Oppitz/Zollner § 2 Rz 29 ff. Vgl auch die Angaben im jeweiligen Jahresbericht der FMA. ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als integrierte Behörde, als „sektor- und branchenneutrale“ „Allfinanzaufsicht“ eingerichtet. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Auf Kompetenzen anderer Behörden und Einrichtungen wird unter 2. gesondert einzugehen sein.

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