Der Bund ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG zur Gesetzgebung und Vollziehung auf den Gebieten des „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesens“ und gemäß Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG auf dem Gebiet des „Vertragsversicherungswesens“ zuständig. Die Bundesgesetzgebung kann gemäß Art 102 Abs 2 B-VG vorsehen, dass die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Seite 88
