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C. Die europäische Aufsichtsarchitektur

Raschauer1. AuflOktober 2015

Grundsätzlich obliegt die Beaufsichtigung der unionsrechtlich regulierten Finanzdienstleister der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde, in den Fällen der einmaligen Zulassung: der Behörde des Herkunftsstaates. Mit der Rating-Agenturen-Verordnung (CRA) in der geltenden Fassung wurde allerdings die Zulassung – in der Form der Registrierung – solcher Agenturen mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat, weiters der Widerruf der Registrierung und schließlich die laufende Beaufsichtigung auf die ESMA übertragen. Zuletzt wurden bestimmte aufsichtsbehördliche Zuständigkeiten im Bereich der Bankenaufsicht auf die EZB übertragen.

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