Die folgenden Ausführungen bleiben auf wesentliche Aspekte beschränkt. Daher sei an dieser Stelle nur ganz generell erwähnt, dass die einschlägigen Sekundärrechtsakte durchwegs Ausnahmebestimmungen enthalten, etwa im Bankbereich zugunsten der jeweiligen Zentralbank oder im Versicherungsbereich bezüglich der gesetzlichen Systeme der Sozialversicherung. <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 54 Seite 54
Insbesondere aus den Beitrittsabkommen ergeben sich zum Teil weitere Ausnahmen, die in Besonderheiten der nationalen Systeme begründet sind. In diesen Fällen ist eine Zulassung nicht erforderlich, daher kommt auch ein EWR-weites Wirken (Europapass) nicht in Betracht. Nicht zuletzt tragen die Sekundärrechtsakte auch Besonderheiten der nationalen Systeme Rechnung, wonach bestimmte „kleinere“ Institute vereinfachten Regeln unterliegen dürfen; als Kompromiss ist vorgesehen, dass derartige Institute zwar vereinfacht zugelassen werden sollen, dass ihnen jedoch kein Europapass zukommt.