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B. Die Entwicklung des Sekundärrechts

Raschauer1. AuflOktober 2015

„Die europarechtliche Perspektive bestand [...] ursprünglich darin, die grenzüberschreitende Tätigkeit der Finanzinstitute zu erleichtern, Doppelkontrollen der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden zu vermeiden und Eigenkapitalanforderungen zu vereinheitlichen“.4444Ohler in Ruffert (Hg), Europäisches sektorales Wirtschaftsrecht Rz 2; DERS, Bankenaufsicht und Geldpolitik in der Währungsunion (2015) 137 Rz 1f. Die Entwicklung zum europäischen Finanzbinnenmarkt wurde daher wesentlich auf der Grundlage der Rechtsharmonisierungskompetenz gemäß Art 114 AEUV (Art 95 EGV)4545Nominell zuerst in Verbindung mit Art 53 Abs 1 und Art 62 AEUV. Die Bedeutung dieser primärrechtlichen Grundlagen ist in den Hintergrund getreten, da sie nicht zur Erlassung von EU-Verordnungen ermächtigen: Ohler in Ruffert (Hg), Europäisches sektorales Wirtschaftsrecht Rz 52 ff. realisiert. Danach erlässt die Union die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts und zur Gewährleistung seines Funktionierens. Dies kann durch Richtlinien, auf der Grundlage des Art 114 AEUV4646EuGH 2006, I-3771. aber auch – in jüngerer Zeit in rasch wachsendem Ausmaß – durch Verordnungen erfolgen.

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