Wenn heute festgestellt wird, dass das in Österreich geltende Finanzmarktaufsichtsrecht im Wesentlichen durch das Unionsrecht vorherbestimmt ist, so darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht seinerseits in erheblichem Maß durch internationale Vorgaben determiniert wird. Die Pluralität an Steuerungssubjekten und -mechanismen ist im internationalen Wirtschafts- und Finanzrecht allgegenwärtig. Neben inter- und supranationalen Organisationen nehmen auch private Vereinigungen und intermediäre Wirtschaftsinstitutionen mittelbar oder sogar unmittelbar Einfluss auf die Entwicklungen dieses Rechtsgebiets. Die Internationalisierung <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 11 Seite 11
der Finanzmärkte und Finanzdienstleistungen sowie die enge Verflechtung der Aktivitäten internationaler Wirtschaftsinstitutionen machen eine gesamtheitliche Betrachtung erforderlich. Innerstaatliche Regulierungen und der Wettbewerb nationaler Aufsichtssysteme um möglichst liberale Vorschriften erfordern internationale Mindeststandards, um die handelsbeschränkenden Auswirkungen und den schädlichen Unterbietungswettlauf hintanzuhalten. Bei diesen internationalen Vorgaben handelt es sich, wie die folgende Skizze belegt, überwiegend nicht um verbindliches Völkerrecht, sondern um soft law oder lediglich um Übereinstimmungen, die zwischen Vertretern der wirtschaftlich wichtigsten Staaten erzielt wurden. Oftmals handelt es sich dabei auch um Standards oder Empfehlungen, die von intermediären Institutionen oder privaten Akteuren geschaffen wurden. Trotz des grundsätzlich rechtlich unverbindlichen Charakters kommen ihnen in wachsendem Maße aufsichtsrechtlich Relevanz und Effektivität zu, denen sich selbst die EU nicht entziehen kann. Dies insbesondere, da die EU selbst führender Exporteur von Finanzdienstleistungen ist und der gesamte Dienstleistungshandel mit $ 4.645 Mrd 2013 ca 20 % des gesamten Welthandels ausmacht.