Der Kreditgeber hat dem Verbraucher in jedem ersten Quartal eines Kalenderjahres eine Kontomitteilung auszuhändigen, in der zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zumindest die Summe der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen und die aushaftenden Salden enthalten sind (§ 11 Abs 4 VKrG). Diese Bestimmung hat keine Entsprechung in der Richtlinie, wurde aber zur Aufrechterhaltung des bisher durch die sinngleiche Bestimmung des § 33 Abs 9 BWG erzielten Verbraucherschutzes beibehalten.