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A. Tilgungsplan (Dehn)

Dehn2. AuflJänner 2007

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Bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit ist dem Verbraucher auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplanes zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs 1 VKrG). Aus diesem muss hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Dabei sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Kredittilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und allfälligen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln. Wurde kein fester Zinssatz vereinbart oder können die zusätzlichen Kosten geändert werden, ist im Tilgungsplan klar und prägnant anzugeben, dass die Daten nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben (§ 10 Abs 2 VKrG).

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