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C. Änderung des Sollzinssatzes (Dehn)

Dehn2. AuflJänner 2007

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Von weiterer Bedeutung ist die Informationspflicht bei Änderung des Sollzinssatzes: Vor einer solchen Änderung hat der Kreditgeber den Verbraucher über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der Teilzahlungen sowie über allfällige Änderungen in der Anzahl oder der Fälligkeit der Teilzahlungen zu informieren (§ 11 Abs 1 Satz 1 VKrG). Die Wirksamkeit einer Zinssatzänderung zum Vorteil des Verbrauchers (Zinssatzsenkung) hängt nicht von dieser Mitteilung ab, dagegen ist eine Zinssatzänderung zum Nachteil des Verbrauchers (Zinssatzerhöhung) erst mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Information wirksam (§ 11 Abs 1 VKrG).

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