Die in das Kontokorrent einbezogenen Ansprüche können verzinslich sein, brauchen es aber nicht zu sein254. Die Zinspflicht kann sich auf das Gesetz255 oder auf eine Vereinbarung gründen, die dann einer gesetzlichen Verzinsungsregelung vorgeht. Die Höhe gesetzlicher Zinsen sowie vereinbarter Zinsen, deren Höhe nicht festgelegt worden ist, bestimmt sich nach § 1000 Abs 1 ABGB mit 4%; die Höhe von Verzugszinsen aus unternehmensbezogenen Geschäften zwischen Unternehmern beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 352 UGB). Der vereinbarte Zinssatz kann für beide Teile verschieden hoch sein, wie es für das Bankkontokorrent typisch ist256.