Zufolge § 356 Abs 1 UGB ist der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus einer Sicherheit, die für eine Kontokorrentforderung bestellt worden ist, Befriedigung zu suchen, soweit die gesicherte Forderung nach § 355 Abs 3 UGB fortbesteht. Entsprechendes ordnet Abs 2 für die auf einer Gesamtschuld beruhende Mithaftung eines Dritten an.