An die Verrechnung schließt die Feststellung des für einen Kontokorrentpartner sich ergebenden Überschusses an. Beim Bankkontokorrent berechnet das Kreditinstitut den Saldo und hält entsprechend Z 38 Abs 2 ABB den
Kontoauszug mit dem Rechnungsabschluss bei der kontoführenden Stelle bereit. Der Kunde hat dann entsprechend Z 16 Abs 1 ABB den Kontoauszug unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, also innerhalb angemessener Frist, zu erheben. Nach Z 16 Abs 2 ABB gelten nach sechs Wochen die Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt. Damit ist der Saldo festgestellt.