Die Verrechnung hat nach § 355 Abs 1 UGB in regelmäßigen Zeitabschnitten stattzufinden, also in solchen von gleicher Dauer 129. Allerdings ist auch ein Kontokorrentverhältnis mit einer einzigen Periode denkbar130. Dementsprechend nimmt der OGH131 bei kontokorrentmäßig abzurechnenden Krediten den Standpunkt ein, dass eine Saldoziehung erst zu Ende der vereinbarten Laufzeit des Kredits erfolge132, woran sich durch die Neuregelung nichts ändern soll133; die vorherigen Saldenbildungen betreffen nur den Tagessaldo.