DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0108
Einlösung - Forderungserwerb
Nach der österreichischen Vertragspraxis zu supplier finance arrangements erwirbt der Finanzierer die Forderung des Lieferanten gegen den Abnehmer durch Einlösung (§ 1422 ABGB; notwendige Zession) und somit – anders als beim Factoring und Forfaiting – nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Zession. Der Unterschied zur rechtsgeschäftlichen Zession besteht darin, dass der Einlösende um die Rechtsfolge des Forderungsübergangs zu erwirken, rechtzeitig ein Einlösungsbegehren zu stellen hat, sich aber rechtsgeschäftlich gegenüber dem Altgläubiger nicht zur Zahlung verpflichtet. Von der Legalzession iSd § 1358 ABGB ist die Einlösung tatbestandsseitig dadurch abzugrenzen, dass der Einlösende gegenüber dem Gläubiger nicht zur Leistung verpflichtet ist („für die er nicht haftet“, leg cit). Das bedeutet jedoch nicht,Seite 32
