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IV. Forderungserwerb durch Einlösung (Heindler)

Heindler3. AuflApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0108

Einlösung - Forderungserwerb

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Nach der österreichischen Vertragspraxis zu supplier finance arrangements erwirbt der Finanzierer die Forderung des Lieferanten gegen den Abnehmer durch Einlösung (§ 1422 ABGB; notwendige Zession) und somit – anders als beim Factoring und Forfaiting – nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Zession. Der Unterschied zur rechtsgeschäftlichen Zession besteht darin, dass der Einlösende um die Rechtsfolge des Forderungsübergangs zu erwirken, rechtzeitig ein Einlösungsbegehren zu stellen hat, sich aber rechtsgeschäftlich gegenüber dem Altgläubiger nicht zur Zahlung verpflichtet. Von der Legalzession iSd § 1358 ABGB ist die Einlösung tatbestandsseitig dadurch abzugrenzen, dass der Einlösende gegenüber dem Gläubiger nicht zur Leistung verpflichtet ist („für die er nicht haftet“, leg cit). Das bedeutet jedoch nicht,

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dass die Leistung des Einlösenden freiwillig erfolgen muss. Eine Verpflichtung zur Einlösung gegenüber dem Schuldner steht der Anwendung des § 1422 ABGB nicht entgegen114114OGH 6 Ob 239/16i GesRZ 2017, 263 H. Foglar-Deinhardstein = ecolex 2022/565 Reich-Rohrwig/Aschl; Beclin in Klang, ABGB3 §§ 1422, 1423 Rz 4; Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1422 Rz 33; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in ABGB-ON1.05 § 1422 Rz 4.. Beim supplier finance arrangement ist die Leistung des Finanzierers an den Lieferanten (Altgläubiger) von der Zustimmung des Abnehmers (Schuldners) gedeckt. Dieser ist gegenüber dem Abnehmer auch uU zur Leistung an den Lieferanten verpflichtet (dazu Rz 6/17).

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