DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0108
Das Auftragsrecht im ABGB ist weitgehend dispositiv 55, sodass bei der Ausgestaltung der Haupt- und Nebenleistungspflichten zwischen Lieferant und Finanzierer nur wenige zwingende Schranken zu beachten sind. Für stark von der Finanzierungsfunktion geprägte Elemente des Vertrags kommt die subsidiäre Anwendung kreditvertraglicher Regeln in Betracht.