Nach der Verordnung ersetzt das ENZ nicht die innerstaatlichen Erbrechtsnachweise – Entsprechendes wurde bereits im Verordnungsvorschlag vorgesehen (s dessen Art 36 Abs 2) –, sondern tritt neben diese (Art 62 Abs 3, ErwGr 67). Die Verwendung des ENZ ist nicht obligatorisch (Art 62 Abs 2, ErwGr 69). Folglich bleibt die Beantragung eines nationalen Erbrechtsnachweises auch dann zulässig, wenn bereits in dem (international zuständigen) Mitgliedstaat die Ausstellung eines ENZ erfolgte. Besonders deutlich kommt das Nebeneinander von nationalem und europäischem Erbrechtsnachweis in ErwGr 69 zum Ausdruck: Personen, die berechtigt sind, das Zeugnis zu beantragen (Art 65 Abs 1 iVm Art 63 Abs 1), sollen nicht dazu verpflichtet sein, dies zu tun, sondern es steht ihnen frei, die anderen nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Instrumente (Entscheidung, öffentliche Urkunde und gerichtlicher Vergleich) zum Nachweis ihrer Rechtstellung zu verwenden. Ausländische Behörden können sich somit nicht auf die Pflicht zur Vorlage eines ENZ berufen, sondern sind gehalten, auch nationale Entscheidungen, öffentliche Urkunden oder Vergleiche entsprechend den Bestimmungen der Verordnung zu akzeptieren.