Um den mit dem ENZ verfolgten Zweck, der in der Erleichterung der Geltendmachung und Durchsetzung von nachlassbezogenen Rechtsstellungen, Rechten und Befugnissen besteht (s dazu ausführlich oben), zu erreichen, wird in Art 69 Abs 1 statuiert:
„Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.“ Diese „Wirkungsentfaltung“ in allen Mitgliedstaaten – einschließlich des Mitgliedstaats, in dem das ENZ ausgestellt wurde (Art 62 Abs 3 S 2) – erfolgt daher
ex lege ohne jedes Anerkennungsverfahren und zudem im Gegensatz zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach den Art 39 ff
vorbehaltlos: Es besteht keine Möglichkeit, Anerkennungsversagungsgründe geltend zu machen, insb ist das ENZ nicht am
ordre public jenes Mitgliedstaats zu messen, in dem seine Wirkung(en) in Anspruch genommen werden; auch die internationale Zuständigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats (Art 64 S 1) kann nicht überprüft werden. Damit schließt Art 69 Abs 1 die Anwendung der in den Kapiteln IV und V enthaltenen Anerkennungs- und Annahmeregeln in Bezug auf die Erstreckung der Wirkungen des ENZ aus. Diese systematische Abgrenzung zu den Kapiteln IV und V ist auch insofern sachgerecht, als die dort genannten Entscheidungen und öffentlichen Urkunden – im Gegensatz zum ENZ – nationaler Herkunft sind. In dieses Bild fügt sich auch die in ErwGr 71 S 1 anzutreffende Ausführung, dass das Zeugnis folglich
in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe(n) Wirkung(en) entfaltet.