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IV. Die Wirkungen des ENZ (Art 69) (Rechberger/Kieweler)

Rechberger/Kieweler1. AuflMai 2015

A. Allgemeines

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Um den mit dem ENZ verfolgten Zweck, der in der Erleichterung der Geltendmachung und Durchsetzung von nachlassbezogenen Rechtsstellungen, Rechten und Befugnissen besteht (s dazu ausführlich oben), zu erreichen, wird in Art 69 Abs 1 statuiert: „Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.“ Diese „Wirkungsentfaltung“ in allen Mitgliedstaaten – einschließlich des Mitgliedstaats, in dem das ENZ ausgestellt wurde (Art 62 Abs 3 S 2) – erfolgt daher ex lege ohne jedes Anerkennungsverfahren114114Vgl Dutta in Leible/Terhechte § 18 Rz 87. und zudem im Gegensatz zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach den Art 39 ff vorbehaltlos: Es besteht keine Möglichkeit, Anerkennungsversagungsgründe geltend zu machen, insb ist das ENZ nicht am ordre public jenes Mitgliedstaats zu messen, in dem seine Wirkung(en) in Anspruch genommen werden;115115Die entsprechende Problematik lag bereits dem Verordnungsvorschlag zugrunde (s Buschbaum/Kohler, GPR 2010, 167). Der in der Lit (vgl exemplarisch Rechberger, ÖJZ 2012, 17 mwN) erhobenen rechtspolitischen Forderung, das ENZ-Kapitel um einen ordre public-Vorbehalt zu ergänzen und so die Vereinbarkeit der Wirkungen des ENZ mit der öffentlichen Ordnung am Lageort sicherzustellen, wurde nicht Folge geleistet. auch die internationale Zuständigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats (Art 64 S 1) kann nicht überprüft werden.116116Vgl auch Dutta in MüKoBGB6 Art 69 EuErbVO Rz 3. Damit schließt Art 69 Abs 1 die Anwendung der in den Kapiteln IV und V enthaltenen Anerkennungs- und Annahmeregeln in Bezug auf die Erstreckung der Wirkungen des ENZ aus.117117S Dutta in Leible/Terhechte § 18 Rz 87. Diese systematische Abgrenzung zu den Kapiteln IV und V ist auch insofern sachgerecht, als die dort genannten Entscheidungen und öffentlichen Urkunden – im Gegensatz zum ENZ – nationaler Herkunft sind.118118Auf die damit zusammenhängende Problematik der „Anerkennung“ öffentlicher Urkunde kann hier nicht im Detail eingegangen werden. Die „Anerkennung“ öffentlicher Urkunden wurde im europäischen Acquis zum ersten Mal in der Bestimmung des Art 13 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 („Brüssel II“-VO) positiv verankert. Diese Bestimmung wurde mittlerweile durch die Norm des Art 46 EuEheKindVO („Brüssel IIa“-VO) ersetzt. Das Prinzip der „Anerkennung“ öffentlicher Urkunden ist darüber hinaus in Art 48 Abs 1 EuUVO normiert (vgl hierzu Rechberger in Rechberger, Brücken 12 ff mwN).
In der zu Art 34 des Verordnungsvorschlags korrespondierenden Bestimmung des Art 59 EuErbVO ist nunmehr von der „Annahme“ öffentlicher Urkunden die Rede. Auch die „Annahme“ öffentlicher Urkunden kann – mag auch die „inhaltliche Anerkennung“ begrifflich ausgeschlossen sein – im Ergebnis bewirken, dass das IPR des (Urkunden-)Verwendungsstaats uU umgangen wird, nämlich dann, wenn das Recht, das danach anwendbar wäre, für die formelle Beweiskraft der Urkunden anderes vorsieht als das Recht des Ursprungsstaats. Allerdings wurde im Anwendungsbereich der EuErbVO gleichzeitig das Kollisionsrecht harmonisiert (vgl zur Problematik näher Buschbaum in Hager 59; Rechberger in FS Klamaris [in Druck]).
In dieses Bild fügt sich auch die in ErwGr 71 S 1 anzutreffende Ausführung, dass das Zeugnis folglich in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe(n) Wirkung(en) entfaltet.

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