Die Ausstellungsbehörde kann auf Antrag jeder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder von Amts wegen
Schreibfehler im ENZ berichtigen (Art 71 Abs 1). Aus teleologischen Erwägungen wird der Begriff tendenziell extensiv dahingehend zu verstehen sein, dass
alle Fehler, die keine inhaltliche Unrichtigkeit des ENZ nach sich ziehen, einer Berichtigung zugänglich sind. Stellt sich demgegenüber der Inhalt des ENZ als fehlerhaft heraus, so kommt nur eine Änderung oder ein Widerruf des ENZ (Art 71 Abs 2) in Betracht. Die Abänderung oder der Widerruf erfolgt durch die Ausstellungsbehörde auf Antrag jeder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder – sofern nach innerstaatlichem Recht vorgesehen – von Amts wegen. Fraglich könnte sein, welchem Recht der Antrag auf Berichtigung, Änderung oder Widerruf bzw das amtswegige Vorgehen unterliegen. Für die
lex fori, also das Recht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde, spricht, dass auch die Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Art 71 bei einem Gericht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde
nach dem Recht dieses Staats einzubringen ist (Art 72 Abs 1 Unterabsatz 3). Aus einem Größenschluss muss somit die Anwendbarkeit der
lex fori auch auf das (vorgelagerte) Verfahren der Berichtigung, Änderung oder des Widerrufs des ENZ resultieren.