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VI. Nachträgliche Eingriffe in das ENZ (Rechberger/Kieweler)

Rechberger/Kieweler1. AuflMai 2015

A. Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Zeugnisses (Art 71)

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Die Ausstellungsbehörde kann auf Antrag jeder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder von Amts wegen Schreibfehler im ENZ berichtigen (Art 71 Abs 1). Aus teleologischen Erwägungen wird der Begriff tendenziell extensiv dahingehend zu verstehen sein, dass alle Fehler, die keine inhaltliche Unrichtigkeit des ENZ nach sich ziehen, einer Berichtigung zugänglich sind.215215Denkbar sind hier bspw Rechenfehler oder offenkundige Auslassungen. Zu den berichtigungsfähigen Fehlern nach der öZPO s Rechberger/Simotta, Grundriss8 Rz 840. Stellt sich demgegenüber der Inhalt des ENZ als fehlerhaft heraus, so kommt nur eine Änderung oder ein Widerruf des ENZ (Art 71 Abs 2) in Betracht. Die Abänderung oder der Widerruf erfolgt durch die Ausstellungsbehörde auf Antrag jeder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder – sofern nach innerstaatlichem Recht vorgesehen – von Amts wegen.216216Die von Schauer, EF-Z 2012, 259 vorgenommene Qualifikation des Antrags auf Änderung oder Widerruf als „außerordentliches Rechtsmittel [...], [... der mit] der Wiederaufnahmsklage des innerstaatlichen Rechts vergleichbar“ sei, ist entbehrlich, geht es doch um die Abänderung einer Urkunde und nicht einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Fraglich könnte sein, welchem Recht der Antrag auf Berichtigung, Änderung oder Widerruf bzw das amtswegige Vorgehen unterliegen. Für die lex fori, also das Recht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde, spricht, dass auch die Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Art 71 bei einem Gericht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde nach dem Recht dieses Staats einzubringen ist (Art 72 Abs 1 Unterabsatz 3).217217S Rudolf, NZ 2013, 240. Aus einem Größenschluss muss somit die Anwendbarkeit der lex fori auch auf das (vorgelagerte) Verfahren der Berichtigung, Änderung oder des Widerrufs des ENZ resultieren.

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