Die
internationale Zuständigkeit für die Ausstellung des ENZ über den gesamten Nachlass knüpft an die internationale Zuständigkeit für Entscheidungen in Erbsachen an. Das ENZ soll folglich in dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, dessen Gerichte nach der Verordnung (international) zuständig sind (ErwGr 70 S 1). Dies gilt nach dem Wortlaut des Art 64 S 1 für die internationale Zuständigkeit nach der Grundregel (Art 4, 10), die Zuständigkeit im Fall einer Rechtswahl (Art 7 iVm Art 5 f) und die Notzuständigkeit nach Art 11. Aus dem mangelnden Verweis auf die Zuständigkeitsvorschrift des Art 12 resultiert
e contrario, dass die Ausstellung eines gegenständlich – auf in der Union bzw in einem Mitgliedstaat befindliche Vermögensgegenstände – beschränkten ENZ
unzulässig ist.