Die EuErbVO nimmt keine Legaldefinition des ENZ vor; aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich aber interpretativ ableiten, dass es sich um ein von einer Behörde eines Mitgliedstaats ausgestelltes, zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmtes Dokument handelt, in dem bestimmte Rechte und Rechtsstellungen von am Nachlassverfahren und/oder Nachlass beteiligten Personen beurkundet werden. 1 Im Einzelnen dient das ENZ zum Nachweis der Rechtstellung und Rechte als Erbe, als Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, als Testamentsvollstrecker oder als Nachlassverwalter (Art 63 Abs 1). Das ENZ entfaltet seine Wirkungen, wenngleich zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat erstellt, auch in dem Mitgliedstaat, dessen Behörden es ausgestellt haben (Art 62 Abs 3).
