Die Befassung mit der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen nach der EuErbVO könnte weitgehend theoretisch bleiben, wenn das Europäische Nachlasszeugnis gut funktioniert. Im Binnenmarktverkehr sollten die Probleme nämlich meist schon im Vorfeld dadurch gelöst werden, dass die im Zweitstaat durchzusetzenden Rechte mit einem ENZ nachgewiesen werden. Nur in den Fällen, in denen das „System ENZ“ nicht funktioniert, ist auf eine Entscheidung aus dem Ursprungsstaat zurückzugreifen und das dafür vorgesehene Anerkennungs- und Vollstreckungssystem zu aktivieren. Wann und wie häufig dies in Praxis der Fall sein wird, ist schwer zu prognostizieren. Es mag ua vorkommen, weil