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VIII. Die Regelungstechnik des Vorschlags und der Verordnung (Frodl/Kieweler)

Frodl/Kieweler1. AuflMai 2015

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Um den oben aufgezeigten Problemen zu begegnen, wählte der EU-Gesetzgeber einen umfassenden Ansatz:9494Dafür schon Leipold in FS Söllner 667 mwN; Dörner in FS Holzhauer 475 mwN; ders/Hertel/Lagarde/Riering, IPRax 2005, 3; Haas in Gottwald, Perspektiven passim; ebenso Herweg, Vereinheitlichung 223; der Deutsche Rat für IPR (s Bauer, IPRax 2006, 202). Vereinheitlicht werden nicht nur die internationale Zuständigkeit (Art 4–19) und die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung (Art 39–61), sondern auch die Kollisionsnormen (Art 20–38). Verordnungen dieser Art, welche spezifische Materien des IZVR und des IPR miteinander kombinieren, werden auch „hybride“ Verordnungen genannt (vgl bereits Art 4 EuInsVO, Art 15 EuUVO).9595Krit dazu McGuire, ecolex 2011, 220 f; s auch Rechberger in König/Mayr IV 63. Das „Herzstück“ der Verordnung9696S auch Dörner, ZEV 2012, 506, der dieses als den „heimlichen Schwerpunkt“ (ebd 506) und „Meilenstein“ (ebd 512) der Verordnung bezeichnet, der für die Praxis „ebenso bedeutsam wie dogmatisch folgenreich“ sein wird. bildet das ENZ (Art 62–73),9797Die grenzüberschreitende – und systemkonforme – Wirkung eines solchen setzt naturgemäß die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts voraus, vgl Dörner, ZEV 2010, 227. Ebenso die Anerkennung ausländischer Entscheidungen; s Schur, Erbschein 111, 127. das die Grundlage für die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung darstellt. Regelungstechnisch kam für das Vorhaben nur die Form einer Verordnung in Betracht – eine Richtlinie würde die uneinheitliche Rechtsanwendung nicht gänzlich beseitigen.9898S aber auch Rauscher in FS Jayme 738 sowie Verbeke/Leleu in Hartkamp/Hesselink/Hondius/Mak/du Perron, European Civil Code4 478, die sich für einen internationalen Vertrag mit der Verpflichtung, diesen in die nationalen Rechtsordnungen umzusetzen, aussprachen. AA – dh jedenfalls für die Form einer Verordnung – jedoch Herweg, Vereinheitlichung 231; Junghardt, Vereinheitlichung 36.

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