Um den oben aufgezeigten Problemen zu begegnen, wählte der EU-Gesetzgeber einen umfassenden Ansatz:94 Vereinheitlicht werden nicht nur die internationale Zuständigkeit (Art 4–19) und die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung (Art 39–61), sondern auch die Kollisionsnormen (Art 20–38). Verordnungen dieser Art, welche spezifische Materien des IZVR und des IPR miteinander kombinieren, werden auch „hybride“ Verordnungen genannt (vgl bereits Art 4 EuInsVO, Art 15 EuUVO).95 Das „Herzstück“ der Verordnung96 bildet das ENZ (Art 62–73),97 das die Grundlage für die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung darstellt. Regelungstechnisch kam für das Vorhaben nur die Form einer Verordnung in Betracht – eine Richtlinie würde die uneinheitliche Rechtsanwendung nicht gänzlich beseitigen.98
