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IX. Die grundlegenden Ziele und Anliegen der Verordnung (Frodl/Kieweler)

Frodl/Kieweler1. AuflMai 2015

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Fasst man die Grundanliegen der Verordnung kurz zusammen, so ergibt sich Folgendes: Mit der Verordnung wird die Zuständigkeit zur Entscheidung über sämtliche Nachlasswerte in einem Mitgliedstaat, nämlich in jenem des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, konzentriert. Dessen Recht ist es auch, das der Beurteilung der Erbsache zugrunde gelegt wird, und das unabhängig davon gilt, ob es sich um bewegliche oder um unbewegliche Vermögenswerte handelt (Grundsatz der Nachlasseinheit).100100Eine getrennte Anknüpfung von Immobilien an die lex rei sitae ist daher nicht vorgesehen. Erstaunlich ist, dass sich selbst jene Staaten, die die Rechtsnachfolge in unbewegliche Gegenstände der lex rei sitae unterstellen (und damit – bzw auf sonstigem Wege – eine Nachlassspaltung zulassen) nicht gegen den neuen Grundsatz aussprachen; s Süß, ZErb 2009, 343; Bonomi in Liber Amicorum Kurt Siehr 161. Einen Überblick über die Verbreitung von Nachlasseinheit und Nachlassspaltung gibt etwa Lorenz, ErbR 2012, 40. – Zum Für und Wider des Grundsatzes der Nachlasseinheit s etwa Haas in Gottwald, Perspektiven 100 f. Dadurch entfällt die oft schwierige Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gütern (und entfallen damit verbundene weitergehende Fragestellungen, etwa jene nach dem für die Qualifikation maßgeblichen Zeitpunkt).101101Zu den Vor- und Nachteilen einer einheitlichen Anknüpfung s Lehmann, Reform Rz 182 ff, sowie MPI, RabelsZ 74 (2010) 602 f. Aus der Notar-Studie ergibt sich, dass schon bisher die meisten Mitgliedstaaten dem Grundsatz der Nachlasseinheit folgen.102102S DNotI, Studie 232. Die Verordnung räumt somit der Verbindung zwischen dem Erblasser und den Begünstigten gegenüber der Vereinfachung der sachenrechtlichen Übertragung der Vermögenswerte den Vorzug ein. Dadurch wird nicht nur die Anwendung mehrerer Erbrechtsordnungen auf einen einzigen Erbfall vermieden, sondern auch die mühsame Berechnung von gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüchen; außerdem entfallen Haftungsfragen, die sich andernfalls für jeden der Teilnachlässe getrennt stellen würden.103103Aus diesem Grunde begrüßte auch Lehmann (Reform Rz 187, 208) die von der Notar-Studie getroffene Entscheidung zugunsten der Nachlasseinheit. Maßstab und Grundlage für die Feststellung der aus dem Nachlass Berechtigten ist somit eine einzige Rechtsordnung, die der Entscheidung über sämtliche Vermögenswerte zugrunde gelegt wird.

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