Fasst man die Grundanliegen der Verordnung kurz zusammen, so ergibt sich Folgendes: Mit der Verordnung wird die Zuständigkeit zur Entscheidung über sämtliche Nachlasswerte in einem Mitgliedstaat, nämlich in jenem des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, konzentriert. Dessen Recht ist es auch, das der Beurteilung der Erbsache zugrunde gelegt wird, und das unabhängig davon gilt, ob es sich um bewegliche oder um unbewegliche Vermögenswerte handelt (Grundsatz der Nachlasseinheit).100 Dadurch entfällt die oft schwierige Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gütern (und entfallen damit verbundene weitergehende Fragestellungen, etwa jene nach dem für die Qualifikation maßgeblichen Zeitpunkt).101 Aus der Notar-Studie ergibt sich, dass schon bisher die meisten Mitgliedstaaten dem Grundsatz der Nachlasseinheit folgen.102 Die Verordnung räumt somit der Verbindung zwischen dem Erblasser und den Begünstigten gegenüber der Vereinfachung der sachenrechtlichen Übertragung der Vermögenswerte den Vorzug ein. Dadurch wird nicht nur die Anwendung mehrerer Erbrechtsordnungen auf einen einzigen Erbfall vermieden, sondern auch die mühsame Berechnung von gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüchen; außerdem entfallen Haftungsfragen, die sich andernfalls für jeden der Teilnachlässe getrennt stellen würden.103 Maßstab und Grundlage für die Feststellung der aus dem Nachlass Berechtigten ist somit eine einzige Rechtsordnung, die der Entscheidung über sämtliche Vermögenswerte zugrunde gelegt wird.
