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VII. Die Notwendigkeit einer umfassenden Natur des Regelungswerks (Frodl/Kieweler)

Frodl/Kieweler1. AuflMai 2015

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Nicht nur die Nachlassabwicklung ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet, sondern auch deren Kollisionsnormen: Manche Mitgliedstaaten folgen dem Staatsangehörigkeitsprinzip, andere hingegen dem Prinzip des letzten gewöhnlichen Aufenthalts,7676Ein Überblick über die verschiedenen Systeme der Anknüpfung – auch in Nicht-EU-Staaten – findet sich etwa bei Süß, ZEV 2000, 486.,7777S nur Geimer, NZ 2012, 71 f. in manchen gilt ein Anknüpfungsmerkmal für den gesamten Nachlass, in anderen erfolgt eine Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gütern, dies sowohl in zuständigkeitsrechtlicher als auch in kollisionsrechtlicher Hinsicht.7878Damit tritt auch die Frage nach einer Anrechnung bzw Ausgleichung zwischen den einzelnen Teilnachlässen auf den Plan; besonders brisant wird dies freilich, wenn einer der betroffenen Staaten keine Ausgleichsansprüche vorsieht. Ein Überblick – auf Stand 2003 – über die Verwirklichung der beiden Prinzipien findet sich etwa bei Herweg, Vereinheitlichung 76 ff. Nicht zuletzt ist die Verfügungsbefugnis des Erblassers infolge Statutenkollision unterschiedlich weit gezogen.7979 Dörner/Hertel/Lagarde/Riering, IPRax 2005, 2. Der Erblasser kann eine sichere Nachlassplanung daher nur dann erreichen, wenn seine Verfügung den Anforderungen sämtlicher in Frage kommender Rechtsordnungen genügt; vgl DNotI, Studie 189. Auch der Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen hält Konfliktpotenzial bereit.8080Zu den weiteren aus den divergierenden Kollisionsnormen resultierenden Problemen s Herweg, Vereinheitlichung 66 ff.

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