Nicht nur die Nachlassabwicklung ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet, sondern auch deren Kollisionsnormen: Manche Mitgliedstaaten folgen dem Staatsangehörigkeitsprinzip, andere hingegen dem Prinzip des letzten gewöhnlichen Aufenthalts,76,77 in manchen gilt ein Anknüpfungsmerkmal für den gesamten Nachlass, in anderen erfolgt eine Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gütern, dies sowohl in zuständigkeitsrechtlicher als auch in kollisionsrechtlicher Hinsicht.78 Nicht zuletzt ist die Verfügungsbefugnis des Erblassers infolge Statutenkollision unterschiedlich weit gezogen.79 Auch der Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen hält Konfliktpotenzial bereit.80
