Die Geltendmachung von Schmerzengeldansprüchen nach § 1325 durch die Erben des Verletzten war bis zu einer Rechtsprechungswende im Jahr 1996 davon abhängig, dass der Verletzte noch zu Lebzeiten einen Anspruch gerichtsanhängig gemacht oder der Schädiger ein Anerkenntnis abgegeben hat.942 Die meisten Angehörigen bzw späteren Erben hatten in der Phase, in der der Verletzte mit dem Tod rang, allerdings anderes im Kopf, als durch einen Anwalt einen Kurator zu bestellen und im Namen des Verletzten eine Klage einbringen zu lassen.943 Seit der E OGH 6 Ob 2068/96b944 sind auf § 1325 gestützte Schmerzengeldansprüche unabhängig von ihrer Geltendmachung durch den Verletzten vererblich. Der Schmerzengeldanspruch entsteht, wie jeder Schadenersatzanspruch, mit dem schädigenden Ereignis, also mit dem Eintritt der Schmerzen.945 Hat die Rsp den Worten „auf Verlangen“ vormals die Bedeutung zugemessen, dass der Schmerzengeldanspruch höchstpersönlich sei und es dem Berechtigten bzw seinem gesetzlichen Vertreter überlassen bleibe, ob er entstehe,946 kommt ihnen nach nunmehriger Auffassung keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die Rsp ist damit einer langjährigen Forderung der Lehre947 nachgekommen. Sie begründet ihre „neue Ansicht“ im Wesentlichen mit der EO-Nov 1991.948 In dieser Novelle wurde die Bestimmung des § 291 EO idF vor der Novelle, die die Unpfändbarkeit von Schmerzengeldansprüchen normierte, ersatzlos gestrichen.
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