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XV. Verjährung (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Schmerzengeldansprüche verjähren gem § 1489 erster Satz grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Ist der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt oder ist der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, erlischt das Klagerecht gem § 1489 zweiter Satz nach dreißig Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt des tatsächlichen Schadens (Eintritt der Schmerzen) zu laufen. Vorher kann die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt werden.959959So auch in Deutschland vgl Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld7 Rz 233 ff; Slizyk, Schmerzensgeld-Tabelle15 Rz 430 ff. Bei schweren Verletzungen beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schwere seiner Verletzung intellektuell erfasst hat.960960OGH 8 Ob 30/87, ZVR 1989/32 (Querschnittslähmung); vgl umfassend dazu M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1489 Rz 3.

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