Der Schmerzengeldanspruch entsteht, wie jeder Schadenersatzanspruch, mit dem schädigenden Ereignis, also mit dem Eintritt der Schmerzen. Soweit man einen Schmerzengeldanspruch trotz fehlender Schmerzen bejaht (vgl dazu Rz 233 ff), entsteht der Anspruch mit dem Zeitpunkt der körperlichen Verletzung.935
