Bei Schädigung des Dienstgebers oder eines Dritten durch den Dienstnehmer sind für die Ersatzpflicht des Dienstnehmers die Modifikationen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) zu beachten. Hat ein Dienstnehmer
bei <i>Schickmair</i> in <i>Kerschner</i> (Hrsg), Schmerzengeld<sup>Aufl. 2</sup> (2020) 2. Schädigung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer, Seite 197 Seite 197
Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch
ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht gem § 2 Abs 1 DHG aus Gründen der Billigkeit den Ersatz
mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. Erfasst sind nicht nur Sach- und Vermögensschäden, sondern auch
Personenschäden.