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3. Schädigung durch Arbeitskollegen (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Bei einer Schädigung unter Arbeitskollegen kommt dem Schädiger gegenüber seinem Kollegen das DHG nicht zu Gute und es gilt allgemeines Schadenersatzrecht.895895 Kerschner, DHG3 § 1 Rz 20, § 3 Rz 11 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rsp; aA Grillberger, RdA 1974, 256; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 215 f. Da der Arbeitskollege des schädigenden Dienstnehmers nach dem System des DHG Dritter iSd §§ 3 und 4 DHG ist, kommt grundsätzlich ein Vergütungsschaden gegenüber dem Dienstgeber in Betracht (Eigenhaftung des Dienstgebers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht iVm § 1313a). Der Ersatz des Personenschadens – einschließlich Schmerzengeld – scheitert aber im Ausmaß des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG.896896 Kerschner, DHG3 § 1 Rz 20 ff; vgl zu § 333 ASVG oben Rz 337–343.

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