Bei einer Schädigung unter Arbeitskollegen kommt dem Schädiger gegenüber seinem Kollegen das DHG nicht zu Gute und es gilt allgemeines Schadenersatzrecht.895 Da der Arbeitskollege des schädigenden Dienstnehmers nach dem System des DHG Dritter iSd §§ 3 und 4 DHG ist, kommt grundsätzlich ein Vergütungsschaden gegenüber dem Dienstgeber in Betracht (Eigenhaftung des Dienstgebers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht iVm § 1313a). Der Ersatz des Personenschadens – einschließlich Schmerzengeld – scheitert aber im Ausmaß des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG.896
