a. Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 ASVG
§ 333 ASVG normiert eine Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.855 Nach § 333 Abs 1 leg cit ist der Dienstgeber dem versicherten Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten. Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht, so vermindert sich nach Abs 2 der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind gem Abs 3 nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht. Damit ist in den von § 333 Abs 3 ASVG erfassten Fällen die allgemeine Haftungslage wiederhergestellt. Dies gilt nicht nur für die Verschuldens-, sondern auch für die Gefährdungshaftung856 und nach einem Teil der Lehre auch für die Risikohaftung gem § 1014.857 Der Dienstgeber haftet nach § 333 Abs 3 leg cit nur bis zurSeite 190
