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1. Schädigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

a. Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 ASVG

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§ 333 ASVG normiert eine Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.855855Zur Definition von Arbeitsunfällen siehe § 175 ASVG; zur ähnlichen Rechtslage bei Arbeitsunfällen in Deutschland, vgl Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld7 Rz 174 ff; Slizyk, Schmerzensgeld-Tabelle15 Rz 148 ff. Nach § 333 Abs 1 leg cit ist der Dienstgeber dem versicherten Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten. Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht, so vermindert sich nach Abs 2 der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind gem Abs 3 nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht. Damit ist in den von § 333 Abs 3 ASVG erfassten Fällen die allgemeine Haftungslage wiederhergestellt. Dies gilt nicht nur für die Verschuldens-, sondern auch für die Gefährdungshaftung856856Zur Frage, wie sich § 3 Z 3 EKHG zu § 333 Abs 3 ASVG verhält, vgl OGH 9 ObA 84/93, SZ 66/79 = ZVR 1994/95 = JBl 1994, 269 = RdA 1994/11 (krit Apathy); OGH 2 Ob 222/97d, SZ 70/141 = JBl 1997, 737 = ZVR 1998/9; Apathy, EKHG § 3 Rz 16; derselbe, JBl 1993, 69 (72); Reischauer, RdA 1992, 317 (322); Karner, Ideelle Schäden 39 ff; Kletečka, ecolex 1994, 825 (826); Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI2 Rz 857. und nach einem Teil der Lehre auch für die Risikohaftung gem § 1014.857857Zur Auswirkung des § 333 Abs 3 ASVG iVm § 3 Z 3 EKHG auf die Risikohaftung des § 1014 analog: Oberhofer, ÖJZ 1994, 731 f; Kerschner/Wagner, RdA 2001, 568. Der Dienstgeber haftet nach § 333 Abs 3 leg cit nur bis zur

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Höhe der aus der Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat. Es soll also nicht der Arbeitgeber zusätzlich belastet, sondern vielmehr die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht entlastet werden.858858 Mazal, ecolex 1990, 302. Die Bestimmungen des § 333 Abs 1 und 2 ASVG gelten auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG).859859Zum Kreis der begünstigten Personen ausführlich Koziol, Haftpflichtrecht II3 Rz A/6/269 ff; Reischauer in FS Strasser 198 ff; Krejci/Böhler in Tomandl, Sozialversicherungssystem 3.3.2.2.3; Kunst, ZAS 1970, 169 (171 ff); Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI2 Rz 850 ff.

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